Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Betriebliche Altersvorsorge Consulting GmbH (im Folgenden als BAV Consulting bzw.
Versicherungsmakler bezeichnet)
Präambel
Der Versicherungsmakler berät in Versicherungsangelegenheiten und vermittelt unabhängig von seinen oder dritten Interessen, insbesondere unabhängig vom Versicherungsunternehmen (Versicherer), Versicherungsverträge zwischen dem Versicherungsunternehmen einerseits und
dem Versicherungskunden andererseits. Der vom Versicherungskunden mit seiner Interessenwahrung in privaten und/oder betrieblichen Versicherungsangelegenheiten beauftragte Versicherungsmakler ist für beide Parteien des Versicherungsvertrages tätig, hat aber überwiegend die Interessen des Versicherungskunden zu wahren. Dabei ist dem Versicherungsmakler der Schutz der personenbezogenen Daten des Kunden ein wichtiges Anliegen.
Der Versicherungskunde beauftragt mit Versicherungsmaklervertrag den Versicherungsmakler mit der Vermittlung von Versicherungsverträgen während der gesamten Vertragslaufzeit. Festgehalten wird, dass die Bevollmächtigung des Versicherungsmaklers durch den Kunden in
einem separaten Dokument erfolgt.
Der Versicherungsmakler erbringt seine Leistungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Maklergesetzes und der Gewerbeordnung 1994, diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) und einem mit dem Versicherungskunden abgeschlossenen Versicherungsmaklervertrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers.
1. Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Dauer der Geschäftsverbindung zwischen der BAV Consulting sowie deren Tochter- und Schwestergesellschaften und dem Auftraggeber für alle Vermittlungsdienstleistungen, Beratungs- und sonstige Leistungen. Sie werden mit Kenntnisnahme und Unterschrift unter den Versicherungsmaklervertrag dessen Bestandteil und gelten für die Vermittlung von Versicherungen (insbesondere im Bereich der betrieblichen Pensionsvorsorge) und damit üblicherweise einhergehende Geschäfte, sowie sämtliche zum Zeitpunkt dieser Vereinbarung bestehende und durch die BAV Consulting betreute Versicherungsverhältnisse.
1.2. Der Versicherungskunde erklärt seine Zustimmung, dass diese AGB sämtlichen künftig abzuschließenden Versicherungsmaklerverträgen zu Grunde gelegt werden.
1.3. Für den Fall von Widersprüchen zwischen diesen AGB und dem Versicherungsmaklervertrag bzw. dem Beratungsprotokoll gehen der Versicherungsmaklervertrag und das Beratungsprotokoll in dieser Reihenfolge diesen AGB vor. Die individuelleren Bestandteile
ändern daher die generelleren Bestandteile des Vertrages automatisch ab.
2. Umfang und Ausführung des Auftrages
2.1. Gegenstand des Auftrages ist die vereinbarte Vermittlungs- oder Beratungsleistung sowie die gegebenenfalls damit verbundene Betreuung des Versicherungswesens des Auftraggebers. Die BAV ist nur dann zur Prüfung der Versicherungspolizze, zur Unterstützung des Auftraggebers bei Abwicklung des Versicherungsvertrages im Versicherungsfall sowie zur laufenden Überprüfung der bestehenden Versicherungsverträge verpflichtet, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Die BAV Consulting erbringt keine Dienstleistung aus dem Vertrag, wenn die Erbringung einer solchen Dienstleistung dazu führen würde, dass die BAV Consulting oder ein ggf. beauftragter Dritter einer in- oder ausländischen anwendbaren Sanktion, Einschränkung oder einem Verbot unterliegt.
2.2. Die BAV Consulting berücksichtigt im Rahmen der zu erbringenden Leistungen vorrangig die auf dem österreichischen Markt niedergelassenen in- und ausländischen Versicherer. Die Vermittlung des bestmöglichen Versicherungsschutzes durch den Versicherungsmakler
erfolgt bei entsprechender Bearbeitungszeit unter Berücksichtigung des Preis-Leistungs-Verhältnisses. Bei der Auswahl einer Versicherung können daher neben der Höhe der Versicherungsprämie insbesondere auch die Fachkompetenz des Versicherungsunternehmens, seine Gestion bei der Schadensabwicklung, seine Kulanzbereitschaft, die Vertragslaufzeit, die Möglichkeit von Schadensfallkündigungen und die Höhe des Selbstbehalts als Beurteilungskriterien herangezogen werden. Vor Abschluss eines Versicherungsvertrages durch den Kunden hat der Versicherungsmakler anhand der vom Kunden stammenden Angaben dessen Wünsche und Bedürfnisse zu ermitteln und dem Kunden objektive Informationen über das Versicherungsprodukt in einer verständlichen Form zu erteilen, damit der Kunde die bestmögliche Entscheidung treffen
kann.
2.3. Die BAV Consulting ist zum Empfang von Prämien sowie Leistungen aus den Versicherungsverträgen (wie z.B. Zahlungen aus einem Versicherungsfall für den Versicherer oder Risikoträger und von für den Auftraggeber bestimmten Beträgen) berechtigt.
3. Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht des Kunden
3.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle für die Ausführung seitens der BAV Consulting zu erbringenden Dienstleistungen und Tätigkeiten erforderlichen Unterlagen und Informationen vollständig, inhaltlich richtig und unverzüglich zur Verfügung zu stellen und auf Wunsch schriftlich deren Vollständigkeit zu bestätigen, sowie den Versicherungsmakler von allen Umständen, die für die in Punkt 2 beschriebenen Leistungen des Versicherungsmaklers von Relevanz sein können, in Kenntnis zu setzen. Dies umfasst auch die unverzügliche und unaufgeforderte Mitteilung jeglicher für die Versicherungsdeckung relevanter Tatsachen und gilt ebenso für Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die dem Auftraggeber erst während der Ausführung des Auftrages bekannt werden.
3.2. Änderungen die Geschäftsführung und/oder die Gesellschafter betreffend, wesentliche gesellschaftsrechtliche oder organisatorische Umbildungen innerhalb des Unternehmens des Auftraggebers, sowie alle sonstigen für den Gegenstand des Auftrages relevanten Neuregelungen, wie Änderung der Tätigkeiten, Zukäufe, Gefahrenerhöhungen usw. wird der Auftraggeber der BAV Consulting unaufgefordert und unverzüglich mitteilen, sofern dies zur ordnungsgemäßen Auftragserfüllung durch die BAV Consulting erforderlich ist.
3.3. Ist die Unterstützung des Auftraggebers bei Abwicklung des Versicherungsvertrages im Versicherungsfall vereinbart, verpflichtet sich der Auftraggeber den Schadenseintritt unverzüglich mitzuteilen und sämtliche Unterlagen und Informationen vollständig und inhaltlich richtig der BAV Consulting zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass eine Schadensmeldung oder ein Besichtigungsauftrag noch keine Deckungs- oder Leistungszusage des Versicherers bewirkt.
3.4. Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass ein von ihm oder für ihn vom Versicherungsmakler unterfertigter Versicherungsantrag noch keinen Versicherungsschutz bewirkt, sondern dieser noch der Annahme durch das Versicherungsunternehmen bedarf, sodass zwischen der Unterfertigung des Versicherungsantrages und dessen Annahme durch den Versicherer ein ungedeckter Zeitraum bestehen kann. Ebenso bewirkt der Zugang von EMails beim Versicherungsmakler innerhalb der Bürozeiten noch keinen sofortigen Versicherungsschutz, keine vorläufige Deckung und bewirkt auch nicht die Annahme eines Vertragsangebots. Aus diesem Umstand kann keine Haftung des Versicherungsmaklers abgeleitet werden. Für den Fall, dass der Kunde für ungedeckte Zeiträume erkennbar eine provisorische Deckung wünscht, hat der Versicherungsmakler auf das Erfordernis einer vorläufigen Deckung hinzuweisen und in der Folge hat der Versicherungskunde eine schriftliche Anforderung zur vorläufigen Deckung an den Versicherungsmakler zu richten.
4. Vertraulichkeit und Datenschutz
4.1. Die Vertragsparteien sind gegenseitig im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zum Stillschweigen über alle Tatsachen verpflichtet, die im Zusammenhang mit der vertraglichen Beziehung offenbart werden oder der anderen Partei sonst zur Kenntnis gelangen, sofern es sich nicht um allgemein bekannte oder öffentlich zugängliche Informationen handelt. Die Parteien sind verpflichtet, dieses Gebot auch auf ihre Mitarbeiter zu übertragen.
4.2. Die BAV Consulting ist zur Weitergabe der Daten und Informationen des Auftraggebers im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrages berechtigt und wird dabei für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere für die vertrauliche Behandlung
der vom Auftraggeber überlassenen personenbezogenen Daten, Sorge tragen. Die im Rahmen der vereinbarten Dienstleistungen und Tätigkeiten überlassenen Daten, Informationen und Unterlagen werden ausschließlich zur Erfüllung der vertraglichen Aufgaben genutzt sowie für Zwecke, die in direktem Zusammenhang mit diesen stehen. Die Daten dürfen auch zur Wahrung berechtigter eigener Interessen, insbesondere aufgrund gesetzlicher, behördlicher oder sonstiger Verpflichtungen genutzt werden; bei Letzteren nur, sofern dies dem Schutz
von eigenen Ansprüchen, der Abwehr von Klagen oder der Verhinderung von gesetzwidrigem Verhalten dient. Die BAV Consulting ist berechtigt, die anvertrauten Daten im Rahmen der Auftragserteilung zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. Details hierzu können Sie dem Informationsblatt für Datenschutz entnehmen.
Für juristische Personen gilt:
Die BAV Consulting verpflichtet sich zur vertraulichen Behandlung aller Informationen, welche im Zusammenhang mit diesem Auftrag der BAV Consulting gegenüber offengelegt werden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich seinerseits, der BAV Consulting alle zur Abwicklung des
Auftrages nötigen Unterlagen und Daten zur Verfügung zu stellen und die von der diesbezüglichen Datenverarbeitung durch die BAV Consulting betroffenen Personen hierüber vollumfänglich gem. Art 13, 14 DSGVO zu informieren. Sofern eine Zustimmung der Betroffenen (z. B. der Mitarbeiter des Kunden) zur Weitergabe, Speicherung oder sonstigen Verarbeitung von Daten im Rahmen der beauftragten Tätigkeiten durch die BAV Consulting erforderlich ist, wird der Kunde für die Beschaffung und Weiterleitung der Zustimmung an die BAV Consulting Sorge tragen, sofern nicht zwingende Gründe in der Person des von der Datenverarbeitung Betroffenen oder gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen.
Soweit sensible Daten vom Verarbeitungsprozess betroffen sind, erfolgt eine Verarbeitung und/oder Weitergabe dieser Daten nur dann, wenn die schriftliche Einwilligung dazu erteilt wurde oder eine Rechtfertigung nach Art. 9 Abs. 2 bis 4 DSGVO vorliegt.
5. Zustellungen, Elektronische Kommunikation, Nutzungs- und Urheberrechte
5.1. Als Zustelladresse des Versicherungskunden gilt die dem Versicherungsmakler zuletzt bekannt gegebene Adresse. Wird die Mitteilung über eine Adressänderung unterlassen, so gelten Informationen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekanntgegebene
Adresse übermittelt werden.
5.2. Die BAV Consulting setzt bei der elektronischen Übermittlung von Nachrichten (E-Mail) sogenannte Spam-Filter zur Abwehr von unerwünschten Nachrichten ein. Daher übernimmt die BAV Consulting keine Gewähr für den vollständigen Zugang ausschließlich per E-Mail an
die BAV Consulting versandter Nachrichten.
5.3. Für die Bereitstellung und Aufrechterhaltung aller technischen Voraussetzungen und Zugangsleitungen für die berechtigte Nutzung von BAV Consulting Webseiten und BAV Consulting Programmen ist der Auftraggeber verantwortlich.
5.4. Die BAV Consulting ist berechtigt, Logos und Wortmarken des Auftraggebers als Referenz zu nennen und zu verwenden; der Auftraggeber erteilt hiermit seine Zustimmung, die jederzeit widerrufen werden kann. Die Rechte des Auftraggebers bleiben davon unberührt; die Zustimmung zur Platzierung des Logos, der Wortmarke oder der anderen urheber- oder markenrechtlich geschützten Informationen auf den Webseiten der BAV Consulting beinhaltet kein darüberhinausgehendes Nutzungs- bzw. Miturheberrecht seitens der BAV Consulting.
5.5. Der Auftraggeber verpflichtet sich, sämtliche Arbeitsergebnisse und -konzepte der BAV Consulting nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch die BAV an Dritte weiterzugeben (sofern dies nicht, aus welchen Gründen immer, zwingend erforderlich ist). Für Versicherungsanalysen und Deckungs- bzw. Vorsorgekonzepte nimmt die BAV Consulting Urheberrechtsschutz nach den Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung in Anspruch.
6. Vergütung
6.1. Für ihre Leistungen erhält die BAV Consulting die vereinbarte, wenn keine Vereinbarung getroffen wurde, eine angemessene Vergütung.
6.2. Die BAV Consulting ist berechtigt für Dienstleistungen gegenüber dem Versicherer oder Risikoträger, die im Zusammenhang mit diesem Vertrag erbracht werden, eine gesonderte Vergütung von diesem zu erhalten.
7. Haftung
7.1. Die BAV Consulting haftet für allfällige Sach- und Vermögensschäden des Auftraggebers nur im Fall des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausdrücklich ausgeschlossen. Der Versicherungsmakler haftet dabei ausschließlich für
den eingetretenen positiven Schaden oder den Vertrauensschaden des Versicherungskunden. Ausschließlich im Fall von Vorsatz haftet der Versicherungsmakler auch für entgangenen Gewinn. Bei Verbrauchern i.S.d. KSchG gilt diese Haftungsbeschränkung nur im Rahmen des
§ 6(1) Z 9 KSchG für vertragliche Nebenleistungen.
7.2. Die BAV Consulting haftet bis zur Höhe des vertragstypischen, bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens. Zudem ist die Haftung auf die Höhe der gesetzlichen Versicherungspflicht begrenzt (§ 137c Abs 1 GewO). Übersteigt das vorhersehbare Risiko nach Auffassung des Auftraggebers bei Vertragsabschluss diese Haftungsbeschränkung, so wird die BAV Consulting dem Auftraggeber auf dessen Verlangen eine angemessene höhere Haftungssumme anbieten. Die BAV Consulting hat das Recht, die Erhöhung der Haftungssumme mit einer entsprechenden Vergütung zu verbinden.
7.3. Erfüllt der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten aus dem Vertrag nicht, nicht einwandfrei oder nicht rechtzeitig, bzw. befindet er sich mit der Nachholung in Verzug, so wird die BAV Consulting von den korrespondierenden Leistungsverpflichtungen frei.
7.4. Die BAV Consulting haftet nicht für die Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Auftraggeber überlassenen Unterlagen und sonstigen Informationen, sowie für Mängel oder Fehler, welche erbrachte Dienstleistungen und erstellte Gutachten auf Basis fehlerhafter oder unvollständiger Informationen seitens des Auftraggebers aufweisen. Die BAV Consulting haftet weiters nicht für die Nichteinhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Obliegenheiten des Auftraggebers gegenüber dem Versicherer.
7.5. Schadenersatzansprüche gegen die BAV Consulting kann der Auftraggeber nur innerhalb von 6 Monaten – für Verbraucher von 3 Jahren – nach Kenntnis des Schadens gerichtlich geltend machen, spätestens jedoch 3 Jahre nach Beendigung der Vertragsbeziehung zwischen BAV
Consulting und dem Auftraggeber.
8. Schlussbestimmungen
Der Auftraggeber darf Zurückbehaltungsrechte sowie die Aufrechnung mit eigenen Forderungen nur geltend machen, wenn diese Zurückbehaltungsrechte oder Forderungen rechtskräftig festgestellt oder von der BAV Consulting schriftlich anerkannt sind.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig oder undurchsetzbar sein oder werden, wird dadurch der Restvertrag nicht berührt. Im b2b-Bereich (Unternehmergeschäfte) wird in einem solchen Fall die ungültige oder undurchsetzbare Bestimmung durch eine solche ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der undurchsetzbaren oder ungültigen Bestimmung möglichst nahekommt.
Die Verträge zwischen dem Versicherungsmakler und dem Versicherungskunden unterliegen österreichischem Recht, unter Ausschluss internationaler Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts. Für allfällige Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist – mit
Ausnahme von Konsumenten iSd KSchG – jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich die Betriebsstätte des Versicherungsmaklers befindet. Der Versicherungsmakler ist jedoch berechtigt, eine allfällige Klage vor jedem anderen sachlich zuständigen Gericht einzubringen. Unbeschadet
dessen ist für Konsumenten iSd KSchG jenes Gerichts zuständig, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung des Konsumenten liegt.
Erfüllungsort ist der Ort, an dem sich der Sitz des Versicherungsmaklers befindet. Erklärungen per E-Mail gehen dem Versicherungsmakler nur während seiner Bürozeiten rechtswirksam zu. Sämtliche Bestimmungen dieser AGB, insbesondere die in diesen AGB vorgesehenen Haftungsbeschränkungen, gelten auch für jene Tätigkeiten des Versicherungsmaklers, die von Gesellschaftern, Organen, Angestellten, Kooperationspartnern und sonstigen Mitarbeitern des Versicherungsmaklers durchgeführt werden. Änderungen und/oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform; dies gilt auch für das Abgehen von dem Schriftlichkeitsgebot.
Mit dem Abschluss dieser AGB gelten sämtliche schriftlich oder mündlich getroffene Absprachen und Vereinbarungen aufgehoben. Die Beauftragung des Versicherungsmaklers geht auf allfällige Rechtsnachfolger des Kunden bzw. des Versicherungsmaklers über. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die Bestimmungen dieser AGB auch dann aufrecht bleiben, falls der Versicherungsmakler oder der Kunde ihre Rechtsform ändern oder auf andere Art eine Änderung in der Rechtsperson eintritt. Die Bestimmungen dieser AGB
gelten auch im Falle des Widerrufs bzw. der Aufkündigung der Vollmacht oder des Servicevertrages sowie im Falle der Kündigung der Beauftragung des Versicherungsmaklers weiter über den Verlust der Vollmacht bzw. das Vertragsende hinaus. Dies gilt insbesondere für die in diesen AGB vorgesehenen Haftungsbeschränkungen.
Versicherungsmakler und Beschwerdemöglichkeit:
Betriebliche Altersvorsorge Consulting GmbH | Pfaffing 36 | A-5760 Saalfelden
T: +43 6582 70370 | E: office@bav.co.at | FN 325392-v Landesgericht Salzburg | Gisa Zahl: 30080751
Beschwerden über den Versicherungsmakler können beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, Stubenring 1, 1010 Wien, www.bmaw.gv.at, eingebracht werden. Das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft hat Beschwerden von Kunden und anderen Betroffenen, insbesondere Verbraucherschutzeinrichtungen, über Versicherungsvermittler unentgeltlich entgegenzunehmen.
Beschwerden über Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen als Versicherungsvermittler werden vom Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft auch der Finanzmarktaufsicht zur Kenntnis gebracht.